AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Lieferung / Werk

Dies ist ein Auszug aus unseren AGB´s, die rechtlich gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen Sie bitte aus dem downloadbaren PDF.

1. Geltungsbereich, Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
  1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, sind Abweichungen hiervon nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Für Bauleistungen gelten subsidiär und ergänzend zu diesen Bedingungen die Bestimmungen der ÖNORM B 2110.
  2. Unsere Angebote gelten freibleibend.
  3. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, sind die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben nur dann maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
  4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Das diesbezügliche Entgelt wird bei Auftragserteilung gutgeschrieben.
  5. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so werden wir den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
  6. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt. Jedenfalls aber bedürfen an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren Signatur.
  7. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
  8. Bezüglich Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlüssen (Wasser, Strom, Gas) wird ausdrücklich auf Pkt 5.10. der ÖNORM B2110 verwiesen, wonach diese vom Auftraggeber im üblichen Rahmen beizustellen sind.
  9. Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist uns über unser Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
  1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, sind Abweichungen hiervon nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Für Bauleistungen gelten subsidiär und ergänzend zu diesen Bedingungen die Bestimmungen der ÖNORN B 2110.
  2. Unsere Angebote gelten freibleibend.
  3. Soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, sind die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben nur dann maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
  4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Das diesbezügliche Entgelt wird bei Auftragserteilung gutgeschrieben.
  5. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so werden wir den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
  6. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt. Jedenfalls aber bedürfen an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren Signatur.
  7. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
  8. Bezüglich Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlüssen (Wasser, Strom, Gas) wird ausdrücklich auf Pkt 5.10. der ÖNORM B2110 verwiesen, wonach diese vom Auftraggeber im üblichen Rahmen beizustellen sind.
  9. Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist uns über unser Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
2. Preise

Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt haben. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

Soferne nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Montage, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Ist Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so gelten sämtliche Preise inklusive Mehrwertsteuer.

Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Wir sind nach diesem Zeitraum berechtigt, die Preise anzupassen, wenn zwischenzeitig Preiserhöhungen durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc erfolgt sind. Im Gegenzug werden wir Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergeben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.

Wir sind berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

3. Lieferung
  1. Die angegebenen Liefertermine gelten als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin wird mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin vereinbart. Ist der Kunde zu diesem vereinbarten Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug und wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern wobei wir ausdrücklich auf Erfüllung bestehen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
  3. Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls uns zumindest grobes Verschulden vorwerfbar ist.
4. Erfüllung und Gefahrenübergang
  1. Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt, dies auch bei Selbstabholung, oder aber im Sinne des Punktes 3.1. der vorliegenden Bedingungen eingelagert wird, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.
  2. Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.
  3. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware 4 Monate nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.
  4. Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung uns vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.
  5. Vom Auftraggeber zu beschaffendes Material, gleichviel, welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Unsere Eingangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat uns der Auftraggeber die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundene Kosten- und Lagerspesen auf unser Verlangen prompt zu ersetzen.
5. Zahlung
  1. Soferne keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  3. Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.
  4. Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen die in rechtlichem Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind.
  5. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen, insbesondere im Sinne der Punkte 1.7. und 4.4. in Verzug, so können wir a) die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und d) eine Mahngebühr in Höhe von 40 Euro, sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (Unternehmer) bzw 10% (Konsument) verrechnen, oder e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Verbrauchergeschäften tritt Terminsverlust im Sinne von lit c) ein, wenn wir bereits unsere Leistung erbracht haben, zumindest eine rückständige Leistung des Auftraggebers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den Auftraggeber unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos mittels eingeschriebenen Briefes gemahnt hat. Schadenersatzansprüche, die uns aus dem Verzug des Auftraggebers erwachsen, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
  6. Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
  7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
5. Gewährleistung
  1. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:
  2. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat der Auftraggeber zu beweisen.
  3. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
  5. Abweichungen des von uns verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltene Toleranzen wesentlich überschreiten oder mehr als geringfügige werkstoffbedingte Veränderungen zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur etc, darstellen.
7. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche für Fälle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften für Personenschäden bzw für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.

8. Verzugsfolgen und Rücktritt
  1. Neben den Fällen des Punktes 5.5. lit e) sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird.
  2. Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  3. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
9. Namen- und Markenaufdruck

Wir sind zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.