AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. PSB GmbH (Pirmoser Sonderdienstleistungen & Beteiligungs GmbH)


1. Allgemeines:

Sämtliche obgenannte Leistungen der Fa. PSB GmbH – im kurzen Auftragnehmer (AN) genannt – erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – veröffentlicht auf der Homepage www.pirmoser.at. Hiervon auch nur in einzelnen Punkten abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern (AG) gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall. Bei laufenden Geschäftsverbindungen unter Kaufleuten genügt zur weiteren Geltung der AGB des AN die Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung. Ein Dienstleistungsauftrag liegt vor, sofern der AN beauftragt ist, nach eigener Weisung und Disposition Aufträge mit oder ohne maschineller Unterstützung durchzuführen. Kunden können sowohl Unternehmen wie auch Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein.


2. Angebot und Auftrag:

Alle Angebote sind freibleibend und haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Mit Übersendung des gegengezeichneten Angebots (i.d.R. in Form einer Auftragsbestätigung per E-Mail) erklärt der AG die vollinhaltliche Übereinstimmung mit den auf der Homepage des AN veröffentlichten allgem. AGB und nimmt diese vollumfänglich zu Kenntnis. Für sonstige telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen übernimmt der AN ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Gewähr. Etwaige für eine ordnungsgemäße Leistungsabwicklung notwendige behördliche Genehmigungen werden vom AG auf eigene Kosten eingeholt. Insbesondere stellt der AG im Vorfeld von Arbeiten sicher, dass die Örtlichkeiten für den jeweiligen Einsatzzweck vorbereitet wurden um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten. (Untergrund ist ausreichend tragfähig, Stromleitungen sind stromlos, Druckleitungen drucklos, etc.). Vereinbarte Reinigungs- oder Instandhaltungsleistungen beziehen sich auf einen durch übliche Nutzung entstandenen Verschmutzungsgrad oder Abnützungen.  Für nachträglich erteilte Aufträge gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch.


3. Kalkulation und Preise:
Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise basieren auf den vom AG geschilderten Angaben zur Auftragsdurchführung. Der AG hat besondere Umstände und Eigenschaften der Baustelle, LKW-Standplatzes etc. bekannt zu geben und gegf. gem. Pkt.2 Abs.1 vorzubereiten. Bei Bedarf und Notwendigkeit ist eine Baustellen- bzw. Wegbesichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Zeitliche Verzögerungen in der Auftragsabwicklung, die nicht vom AN zu vertreten sind, werden verrechnet. Änderungen des ursprünglichen Leistungsumfanges bzw. nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilte Zusatzaufträge werden vom AN gesondert verrechnet.


4. Verzugsfolgen:

Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert werden oder erfolgen, ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen. Verzögert sich hingegen die Leistung des AN aus Gründen, die in seiner Sphäre gelegen sind, hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen und den AN vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG können auf den AN nur dann übertragen werden, sofern dieser nachweislich bereits vor Angebotserstellung auf derartige Verzugsfolgen auch der Höhe nach aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugsfolgen werden andernfalls ausgeschlossen, sofern der AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Personenschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossen (Freizeichnung); im Übrigen werden diese mit der tatsächlich bestehenden Haftpflichtversicherungssumme der Höhe nach ausdrücklich begrenzt. Im Verzugsfall ist der AN berechtigt, Verzugs- und Zinseszinsen gem. den Bestimmungen des ZinsRÄG geltend zu machen, sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.


5. Rücktritt vom Vertrag:

Ein Rücktritt des AG ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten wichtigen Grundes zulässig, oder wenn der AN trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt. Ergeben sich während der Auftragsausführung Umstände, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung führen oder eine Schädigung von eigenen oder fremden Sachen oder Personen und/oder Vermögen Dritter zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lassen, so ist der AN unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Befürchtungen durch den AG, die Arbeitsleistung einzustellen und führt dies zu Hemmung etwaiger vereinbarter Fristen bzw. zur Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins. In einem derartigen Fall ist der AN berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen unabhängig von der gewählten Vertragsart – dem AG gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstands Zeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem AG verrechnet. Der AN ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen Forderungen bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AG die Arbeiten einzustellen oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Entgelt der bis dahin erbrachten Leistungen anteilig fällig.


6. Haftung der Vertragsparteien:

Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des AN oder seiner Gehilfen bei Ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Insbesondere betrifft dies bspw. Flurschäden oder sonstige Schäden, die durch das für die Dienstleistung notwendige Befahren von Grundstücken des AG oder Dritter entstehen (Verweis auf Pkt.2 Abs.1) . Vom AG beigestellte Einweiser, Anschläger, Koordinatoren und sonstiges Personal gelten nicht als Gehilfen des AN. Vom AG eingesetztes Personal gilt nicht als Gehilfen des AN. Der AN haftet nicht für Beratung oder Auskunftserteilungen zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Jedenfalls hat der AG dem AN den Wert zu hebender oder zu transportierender Güter auf Nachfrage offen zu legen und schriftlich bekannt zu geben und diese ausreichend zu versichern. Der AG hat mit dem jeweiligen Versicherer eine Vereinbarung zu treffen, die den AN von Regressansprüchen frei hält. (Regressverzicht). Die Nichtangabe oder falsche Angabe von Werten bzw. Unterlassung einer Versicherungsdeckung berechtigt den AN Rücktritt vom Vertrag.  Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im übrigen wird die Haftung des AN mit der Höhe des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage vom AN bekannt zu geben ist, beschränkt. Der mit diesen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftraget Subunternehmer und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaige durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG unmittelbar nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekannt zu geben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden.


7. Auftragsdurchführung:
Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrags abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hierfür ausschließlich der AG. Dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen, dass die Ein- und Ausbringpartie, ein Kranführer oder LKW-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen (z. B. Kranbewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder Sicht. Handlungen des Anschlägers oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des LKW oder Kranfahrers etc.). Der AG hat die entsprechenden Gewichte, Maß, Anschlagpunkte und besondere Eigenschaften der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Ebenso ist der AN über die Einsatzörtlichkeiten ausführlich zu informieren. Angaben die auf Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht ist er verpflichtet, den AN von allen Schäden die dadurch verursacht werden freizuhalten bzw. den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der AG hat das Transport- bzw. Hebegut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zu halten und sämtliche technische Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. Der AG übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür, dass die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den AG trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung bzw. Kranaufstellung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit des Kranaufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur Beurteilung der Leistungsabwicklung notwendig sind, offen gelegt werden. Dem AG obliegt sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zur alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten oder Arbeitsabbrüche sowie Verzögerungen von Gerät- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Schlechtwetter, Baustellen- oder Verkehrsbedingte Verzögerungen, verspätete Anlieferungen des Hebegutes u.ä. gehen zu Lasten des AG, dies auch bei etwaigen vereinbarten Pauschalaufträgen.  Ist der Zutritt zur Arbeitsstätte im Einzelfall nicht möglich, entfällt die entsprechende Leistungspflicht. Gegf. erforderliches Kalt- und Warmwasser sowie Strom wird durch den AG kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei Hochdruck- Reinigungsarbeiten ist jedenfalls ein 380V Anschluss mit 16A Absicherung durch den AG vorzuhalten. Kalkulations- bzw. Verrechnungspreise basieren auf regulären Arbeitszeiten an Werktagen zwischen 07:00 und 18:00 mit einer entsprechenden Vorlaufzeit von zumindest 48h vor Auftragsdurchführung für Abstimmung etc. Im Falle von Einsätzen außerhalb der genannten Arbeitszeiten bzw. bei Noteinsätzen ohne vorheriger Abstimmungszeit ist der AN berechtigt, Zusatzentgelte von 100% zu verlangen.


8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:

Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen – angeblichen oder tatsächlichen- Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG gilt als ausgeschlossen.


9. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:

Rechnungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug innerhalb 7 Werktagen zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden und der AN dieser Vorgangsweise ausdrücklich zustimmt. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des 

Unternehmens des AN. Als Gerichtsstand ist Kufstein zuständig, wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht vereinbart wird. Bei Stornierung des Auftrages durch den AG innerhalb 24 Stunden vor dem geplanten Auftragsbeginn hat der AN uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte Auftragssumme. Sollte keine absolute Auftragssumme vereinbart worden sein, ist die veranschlagte Einsatzdauer Grundlage der Entschädigungszahlung.


10. Transportbedingungen:

Allfällige von uns durchgeführte Transporte werden als Lohnfuhrverträge durchgeführt. Der Lohnfuhrvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der AN dem AG ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Weisung des AG zur Verfügung zu stellen hat. Der Frachtführer haftet für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Für Handlungen und Unterlassungen von Personen die dem AG zuzuordnen sind (Einweiser, Ent- und Belader, Baustellenkoordinator etc.) entsteht dennoch keine Haftung des AN. Der AN bzw. der Frachtführer ist nicht verpflichtet über die Überprüfung der Verladung auf Betriebssicherheit hinaus auch die Beförderungssicherheit des Gutes zu überprüfen. Ein Transport gilt als abgeschlossen sofern dieser am Empfängerort eintrifft. Etwaige am Empfängerort durchgeführte Kranarbeiten fallen unter die sonstigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle möglich sein. Ab der öffentlichen Straße bis an den Auftrags oder Ab- und Anfuhrort wird nur unter der Voraussetzung und der ausdrücklichen Zusicherung des Besteller zugefahren, dass diese Strecke für das Befahren durch die Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom AG zu vertreten. Diese Zufahrt muss auch für das Befahren mit den benötigten Fahrzeugen geeignet sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der AG für alle daraus entstehenden Schäden und kann der AN den Auftrag unterbrechen bzw. vom Auftrag zurücktreten und kann der AN bisherige Leistungen verrechnen. Der AG hat sämtliche behördlichen Genehmigungen rechtzeitig beizuschaffen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Strasse und der Gehsteige auf eigene Kosten zu sorgen. Bei einer drohenden Überladung kann der AN die Fortsetzung der Beladung verweigern. Besteht der AG dennoch auf die Beladung, kann der AN die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des AG wieder entladen. Der AG haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes -, für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der AG dem AN für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden. Etwaige Mautkosten sind jedenfalls vom AG zu tragen.


11. Anwendungsbestimmungen:

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht.